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BVerwG, 15.01.1959 - I CB 239.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtfertigung der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Begehung von nicht im Zusammenhang mit dem Verkehrswesen stehender Straftaten - Sinn und Zweck der Entziehung der Fahrerlaubnis - Begriff der Unzuverlässigkeit
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.09.1958 - VI A 93/58
- BVerwG, 15.01.1959 - I CB 239.58
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.10.1955 - I C 133.54
Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung eines Strafrichters über die …
Auszug aus BVerwG, 15.01.1959 - I CB 239.58
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht, wie der Kläger meint, eine Straf-, sondern ausschließlich eine Sicherungsmaßnahme, die den Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen des Straßenverkehrs bezweckt und die deshalb auch neben der Strafe angeordnet werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 133.54 -). - BVerwG, 21.11.1957 - I B 63.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 15.01.1959 - I CB 239.58
Das Gesetz will über den eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn andere Rechtsgüter gefährdet sind (Beschluß vom 21. November 1957 - BVerwG I B 63.56 -). - BVerwG, 26.06.1958 - I B 96.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 15.01.1959 - I CB 239.58
Aus dieser Zielsetzung des § 4 a.a.O. hat der Senat in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für den Betroffenen bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden können, weil die Interessen der Allgemeinheit den privaten Interessen des einzelnen unbedingt vorgehen (Beschluß des Senats vom 26. Juni 1958 - BVerwG I B 96.58 -).